AAÜG § 4 Abs. 4 ; AAÜGÄndG 2; EinigVtr Anlage II Kap VIII F III Nr. 8, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Art. 30 Abs. 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RAnglG § 1 § 24 Abs. 3 Buchst. b § 25 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 307b § 255a § 255b § 63 Abs. 7 § 68 ;
Fundstellen:
BSGE 90, 42
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 182/99
SG Leipzig, vom 22.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 448/95
Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets nach § 4 Abs. 4 AAÜG
BSG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 2/02 R
DRsp Nr. 2003/3821
Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets nach § 4 Abs. 4AAÜG
Nach § 4 Abs. 4AAÜG idF des AAÜGÄndG 2 sind der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlender Betrag und der geschützte Zahlbetrag nach dem EinigVtr festzusetzen. Der höchste im jeweiligen Bezugsmonat ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen. Bei der Ermittlung des Zahlbetrags ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 1.7.1990 zu Grunde zu legen, für die fiktive Zusatzversorgungsrente von einem Versorgungssatz von 80 vH des im letzten Jahr erzielten maßgeblichen Bruttoentgelts auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungsrente auf 90 vH des letzten Nettoverdienstes zu begrenzen. Der sich hiernach ergebende Zahlbetrag ist ab 1.1.1992 entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert zu dynamisieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 4 Abs. 4 ; AAÜGÄndG 2; EinigVtr Anlage II Kap VIII F III Nr. 8, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Art. 30 Abs. 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; RAnglG § 1 § 24 Abs. 3 Buchst. b § 25 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 307b § 255a § 255b § 63 Abs. 7 § 68 ;
Gründe:
I
Der Kläger begehrt eine höhere monatliche Rente.
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