LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2008
L 7 SO 827/07
Normen:
BGB § 305ff § 535 ; BSHG § 21 Abs. 1a Nr. 5 ; SGG § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 2104/05

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für Anfechtungs- und Leistungsklage bei einem Leistungsanspruch nach dem außer Kraft getretenen BSHG, Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen L 7 SO 827/07

DRsp Nr. 2008/16839

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für Anfechtungs- und Leistungsklage bei einem Leistungsanspruch nach dem außer Kraft getretenen BSHG, Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen

1. Zwar ist bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich; Abweichungen von dieser Faustregel können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben, sodass bei Rechtsänderungen stets auch der zeitliche Geltungswille des Gesetzes in den Blick zu nehmen ist (hier: zur Realisierung bis Ende 2004 entstandener Ansprüche auf BSHG -Leistungen nach dessen Außerkrafttreten).