ArbG Berlin vom 15.06.2005
9 Ca 2728/05
Normen:
KSchG § 17 ff. ;

Massenentlassungsanzeige

ArbG Berlin, vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 9 Ca 2728/05

DRsp Nr. 2006/27271

Massenentlassungsanzeige

1. § 17 Abs. 1 KSchG ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 (Rs. C- 188/03 - I. J. ./. W. K., NZA 2005, 213 ff.) gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff Entlassung in § 17 Abs. 1 KSchG die Abgabe der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber zu verstehen ist. 2. § 17 Abs. 1 KSchG enthält ein gesetzliches Verbot, anzeigepflichtige Kündigungen vor Anzeige bei der Agentur für Arbeit auszusprechen. Rechtsfolge des Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot ist unter Berücksichtigung des gemeinschafts-rechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzgebots die Unwirksamkeit der Kündigung. Eine Kündigung, die nach § 17Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit anzeigenpflichtig ist, ist daher gem. § 134 BGB unwirksam, wenn die Anzeige nach Zugang der Kündigung erfolgte.