LAG München - Urteil vom 20.03.2007
6 Sa 698/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 3 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1368/05

Mangels Abmahnung unbegründete fristlose Kündigung eines Wahlvorstandsmitgliedes bei schlichtem Verlassen des Arbeitsplatzes

LAG München, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 698/06

DRsp Nr. 2007/17796

Mangels Abmahnung unbegründete fristlose Kündigung eines Wahlvorstandsmitgliedes bei schlichtem Verlassen des Arbeitsplatzes

Beschränkt sich das dem Arbeitnehmer anzulastende Fehlverhalten im Wesentlichen auf sein unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz, ist eine Abmahnung wegen dieses Verhaltens, das mit falschen Eintragungen auf der Stempelkarte sicher nicht vergleichbar ist, angemessen und zumutbar, vor Ausspruch einer außerordentlichen Beendigungskündigung aber auch erforderlich.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 3 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit fristloser Arbeitgeberkündigungen in Verbindung mit einem vom Erfolg des Kündigungsschutzantrags abhängig gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch.

Der im April 1973 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war zum 25. September 2000 als Schichtarbeiter mit einem durchschnittlichen Monatsgehalt von EUR 1.700,00 brutto in die Dienste des Beklagten getreten.