BSG - Urteil vom 17.01.1991
7 RAr 70/90
Normen:
AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ; ArbErlaubV § 5 Abs. 1 ; AuslG § 7 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 103 Nr. 3
ZAR 1991, 144
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

Mangelnde Verfügbarkeit eines Ausländers wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes

BSG, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 70/90

DRsp Nr. 1998/7863

Mangelnde Verfügbarkeit eines Ausländers wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes

1. Wenn der Aufenthalt eines Ausländers räumlich auf den Bezirk eines Arbeitsamtes beschränkt war, so steht der mangelnden Verfügbarkeit wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht entgegen, daß überbezirkliche Vermittlungsbemühungen unterblieben sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 ; ArbErlaubV § 5 Abs. 1 ; AuslG § 7 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 5. Oktober 1983 bis 30. Januar 1984.

Der 1961 geborene Kläger, ein Türke, kam im Herbst 1979 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte die Gewährung von Asyl. Nach einer - bis zum 11. Mai 1983 gültigen - Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens setzte der Oberstadtdirektor der Beigeladenen die Abschiebung des Klägers bis zum 3. Dezember 1983 aus, beschränkte allerdings den Aufenthalt auf den Bereich der Stadt Hamm und verbot ihm, eine selbständige oder eine vergleichbare unselbständige Tätigkeit auszuüben (Bescheid vom 3. Juni 1983). Der Asylklage hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln durch Urteil vom 9. Dezember 1983 stattgegeben.