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Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen.
Der Kläger, der seit Juli 1993 als Orthopäde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, führte zwischen März 1988 und Mai 1993 als Mitarbeiter der Universität E. Magnetresonanztomographien (MRTn = Kernspintomographien) auf orthopädischem Fachgebiet durch.
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