Der Kläger, der sich gegen Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise - betr physikalisch-medizinische Leistungen - wendet, hat mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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