BSG - Beschluß vom 09.12.1997
6 BKa 80/96
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Mängel im Verfahren des Prüfgremiums als zulässige Verfahrensrügen im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 6 BKa 80/96

DRsp Nr. 1998/4646

Mängel im Verfahren des Prüfgremiums als zulässige Verfahrensrügen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Keine zulässigen Verfahrensrügen i.S. der § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG stellen die Rügen dar, daß Mängel im Verfahren des Prüfgremiums vorlägen (Aufklärungs- bzw Ermittlungsmängel, betreffend sportmedizinische Ausrichtung und kompensierende Einsparungen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Der Kläger, der sich gegen Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise - betr physikalisch-medizinische Leistungen - wendet, hat mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.