LSG Thüringen - Urteil vom 30.09.2009
L 3 R 365/08
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 11 R 711/07 - 4.3.2008,

LSG Thüringen - Urteil vom 30.09.2009 (L 3 R 365/08) - DRsp Nr. 2010/11405

LSG Thüringen, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen L 3 R 365/08

DRsp Nr. 2010/11405

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. März 2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1964 geborene Kläger erlernte von September 1981 bis Juni 1983 den Beruf eines Instandhaltungsmechanikers. Von 1994 bis zum Jahre 2004 war er als LKW-Fahrer für eine italienische Firma beschäftigt. Am 9. Januar 2004 kam es mit dem LKW in Spanien zu einem Verkehrsunfall, der zur Amputation des linken Unterarms des Klägers führte. Der Kläger bezieht aufgrund dieses Unfalles eine Rente des Unfallversicherungsträgers.