LSG Thüringen - Urteil vom 30.07.2013
L 6 KR 284/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 2235/09 - 07.12.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 30.07.2013 (L 6 KR 284/10) - DRsp Nr. 2013/25165

LSG Thüringen, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 284/10

DRsp Nr. 2013/25165

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 7. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von weiteren Behandlungskosten von 4.215,36 EUR verpflichtet ist.

Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte I. K. (nachfolgend: Versicherte) wurde 2004 in der H. K. B., dessen Trägerin die Klägerin ist, stationär behandelt. Die Klägerin stellte hierfür Kosten von 8.130,97 EUR (Fallpauschale DRG (diagnosis related group) B42C) in Rechnung. Die Beklagte brachte diesen Betrag zunächst vollständig am 9. September 2004 zur Anweisung, der Geldeingang erfolgte bei der Klägerin am 14. September 2004.