LSG Thüringen - Urteil vom 29.05.2008
L 2 R 1154/06
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RA 892/04

LSG Thüringen - Urteil vom 29.05.2008 (L 2 R 1154/06) - DRsp Nr. 2009/1875

LSG Thüringen, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen L 2 R 1154/06

DRsp Nr. 2009/1875

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligen haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Dem Kläger werden Verfahrenskosten in Höhe von 1.500,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen sind.

Der 1952 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt vom 8. Oktober 1974 den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Nach einer Tätigkeit als Technologe im VEB Schiffsarmaturen- und Leuchtenbau F. war der Kläger bei dem VEB IFA Motorenwerke N. beziehungsweise bei der am 29. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragenen IFA Motorenwerke N. GmbH tätig.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme - die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab, weil der VEB IFA Motorenwerke N. bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004).