Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,00 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum
Der 1949 geborene Kläger erwarb im September 1972 das Recht, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Er war seit dem 1. Oktober 1972 in unterschiedlichen Funktionen bei dem VEB Kondensatorenwerk G, und dessen Rechtsnachfolgern, dem VEB Elektronik G. und der E.-GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der GmbH endete im Jahr 1991.
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