LSG Thüringen - Urteil vom 29.05.2008
L 2 R 1100/06
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RA 1550/04

LSG Thüringen - Urteil vom 29.05.2008 (L 2 R 1100/06) - DRsp Nr. 2009/1874

LSG Thüringen, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen L 2 R 1100/06

DRsp Nr. 2009/1874

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten; dem Kläger werden jedoch Kosten des Verfahrens in Höhe von 400,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 30. Juni 1990 und die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger erwarb im September 1972 das Recht, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Er war seit dem 1. Oktober 1972 in unterschiedlichen Funktionen bei dem VEB Kondensatorenwerk G, und dessen Rechtsnachfolgern, dem VEB Elektronik G. und der E.-GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit der GmbH endete im Jahr 1991.