Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für einen ambulant vorgenommenen chirurgischen Eingriff in Höhe von 2.051,33 EUR streitig.
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