LSG Thüringen - Urteil vom 28.07.2015
L 6 KR 1305/14
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 3180/13

LSG Thüringen - Urteil vom 28.07.2015 (L 6 KR 1305/14) - DRsp Nr. 2015/20158

LSG Thüringen, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 1305/14

DRsp Nr. 2015/20158

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 1. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Festsetzung geringerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.

Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Juni 2005 als hauptberuflich Selbständiger freiwillig bei der Beklagten zu 1) krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Ab dem 1. Januar 2012 setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 4. Januar 2012 Beiträge auf der Basis der ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (1.312,50 EUR) in Höhe von insgesamt 221,15 EUR fest (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 195,56 EUR monatlich, Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,59 EUR monatlich). Der Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2).