LSG Thüringen - Urteil vom 28.04.2015
L 6 R 1430/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4298/10

LSG Thüringen - Urteil vom 28.04.2015 (L 6 R 1430/12) - DRsp Nr. 2015/11038

LSG Thüringen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1430/12

DRsp Nr. 2015/11038

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Die 1971 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Erziehungshelferin für Kindergärten und war bis 1992 in diesem Beruf tätig. 1993 erwarb sie die Qualifizierung zur Sozialberaterin und war im Anschluss bis 1996 in diesem Beruf tätig. Zuletzt war sie in 2006 als Kurierfahrerin beschäftigt. Seither übte sie diverse geringfügige Beschäftigungen aus und war im Wesentlichen arbeitssuchend.