LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2013
L 6 R 995/09
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2351/06

LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2013 (L 6 R 995/09) - DRsp Nr. 2013/14063

LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 6 R 995/09

DRsp Nr. 2013/14063

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 3. November 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2006 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. März 1999 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Klägerin ist eine GmbH und wurde am 13. Oktober 2000 in das Handelsregister des Amtsgerichts G. (HR B ...) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist nach Spalte 6 des Registerauszugs die Ausführung von Handel, Trockenbauarbeiten, Abbruchleistungen, Asbestsanierungsarbeiten, Auftragsvermittlung; als Geschäftsführer ist der Beigeladene eingetragen. Unter Rechtsverhältnisse ist dort u.a. aufgeführt: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 22. August 1997 abgeschlossen und zuletzt am 28. August 2000 geändert"

In dem Gesellschaftsvertrag vom 22. August 1997 hatten der Beigeladene und seine spätere Ehefrau G. M. (ab 2. Juni 2000 G. R.) vor dem Notar K. S. eine GmbH mit dem Namen MBS M.-Bau-Service GmbH gegründet. Er enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen