LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2013
L 6 R 878/10
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4038/09

LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2013 (L 6 R 878/10) - DRsp Nr. 2013/14062

LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 6 R 878/10

DRsp Nr. 2013/14062

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Übergangsrente ab dem 1. September 2009 aufgehoben hat.

Der 1947 geborene Kläger bezog von der Beklagten eine Übergangsrente nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee der DDR. Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 setzte die Beklagte die Höhe der Übergangsrente ab 1. Juli 2009 auf 239,57 EUR monatlich fest.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 3. August 2009 ab dem 1. September 2009 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wobei der Zugangsfaktor bei der Berechnung der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,018 reduziert war. Die Beklagten hob daraufhin mit Bescheid vom 14. August 2009 die Bewilligung der Übergangsrente ab 1. September 2009 unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) auf und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 zurück. Das Sozialgericht Nordhausen hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2010 abgewiesen.