LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2013
L 6 R 764/10
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 4728/09

LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2013 (L 6 R 764/10) - DRsp Nr. 2013/15521

LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2013 - Aktenzeichen L 6 R 764/10

DRsp Nr. 2013/15521

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger neben den bereits berücksichtigten Arbeitsentgelten aus laufenden Leistungen seines jeweiligen Arbeitgebers weitere Arbeitsentgelte in Gestalt von Prämien festzustellen.