LSG Thüringen - Urteil vom 27.10.2015
L 6 R 952/11
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1034/09

LSG Thüringen - Urteil vom 27.10.2015 (L 6 R 952/11) - DRsp Nr. 2016/3700

LSG Thüringen, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen L 6 R 952/11

DRsp Nr. 2016/3700

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der 1965 geborene Kläger ist gelernter Schlosser und arbeitete bis April 2008 in verschiedenen Tätigkeiten. Infolge eines am 11. März 1999 erlittenen Unfalles erhielt der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 zuerkannt und bezieht eine Rente der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft.