Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Juli 2012 wird dahingehend geändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten aufgrund seiner Kündigungserklärung vom 29. Oktober 2008 rückwirkend zum 1. Juni 2008 endete.
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