LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2013
L 6 R 682/08
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 22 R 942/05 - 19.05.2008,

LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2013 (L 6 R 682/08) - DRsp Nr. 2013/21243

LSG Thüringen, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen L 6 R 682/08

DRsp Nr. 2013/21243

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 19. Mai 2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2005 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2014 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.