LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2013
L 6 R 1615/11
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 42 R 3047/11 - 05.09.2011,

LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2013 (L 6 R 1615/11) - DRsp Nr. 2013/21242

LSG Thüringen, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen L 6 R 1615/11

DRsp Nr. 2013/21242

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 5. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) es zu Recht abgelehnt hat, den Bescheid vom 11. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2003 aufzuheben und nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 28. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der Ingenieurschule für Maschinenbau Schmalkalden am 28. November 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit dem 1. November 1975 bis 31. März 1985 war er als Kapazitätsplaner, seit 1. April 1985 als Ökonom im Fertigungsbereich Antriebsbau beim VEB Kombinat U.technik "H. W." E. Stammbetrieb tätig. Sein Arbeitsverhältnis bestand über den 30. Juni 1990 hinaus.