LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2013
L 6 P 40/08
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 2897/05

LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2013 (L 6 P 40/08) - DRsp Nr. 2013/21241

LSG Thüringen, Urteil vom 27.05.2013 - Aktenzeichen L 6 P 40/08

DRsp Nr. 2013/21241

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin für das Jahr 2003 beabsichtigte gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für nicht geförderte Pflegeplätze der Zustimmung durch den Beklagten bedarf.

Die Klägerin betreibt am Standort K. aufgrund eines Versorgungsvertrags gemäß § 72 SGB XI eine Pflegeeinrichtung in Form eines Altenpflegeheimes, bestehend aus einem Neubau und einem Altbau.

Mit Förderbescheid vom 25. April 1996 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Förderung in Höhe von 13.275.000,00 DM zur Schaffung von 81 Dauerpflegeplätzen im Neubau sowie von 15 Tagespflegeplätzen im Altbau im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen betrieb die Klägerin die Pflegeeinrichtung entsprechend den Vorgaben des Förderbescheides.