LSG Thüringen - Urteil vom 27.01.2015
L 6 KR 212/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 118/11

LSG Thüringen - Urteil vom 27.01.2015 (L 6 KR 212/12) - DRsp Nr. 2015/6797

LSG Thüringen, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 212/12

DRsp Nr. 2015/6797

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 25. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten gegen die Beklagte wird aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt (noch) die Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2010, mit dem die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem 1. Mai 2010 ablehnte.

Die 1955 geborene Klägerin war vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2009 bei der Beklagten pflichtversichert; vom 1. Mai 2009 bis 19. November 2010 bestand ein freiwilliges Krankenversicherungsverhältnis. Seit dem 20. November 2010 ist sie bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen pflichtversichert.