LSG Thüringen - Urteil vom 26.08.2008
L 6 P 463/05
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 16 P 2451/03 - 17.3.2005,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.08.2008 (L 6 P 463/05) - DRsp Nr. 2009/13097

LSG Thüringen, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen L 6 P 463/05

DRsp Nr. 2009/13097

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17. März 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2003 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Geldleistungen entsprechend der Pflegestufe II ab dem 1. September 2002 streitig.

Der 1979 geborene Kläger bezog seit dem 21. Oktober 1991 Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März 1995 gültigen Fassung (SGB V (a.F.)). Dem zu Grunde lag ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 26. November 1991. Dort wird als Hauptdiagnose ein frühkindlicher Hirnschaden mit autistischen Zügen und deutlichen mentalen Defekten, als Nebendiagnose ein chronisches Ekzem genannt. Der festgestellte Pflegebedarf begründe allein nicht Schwerpflegebedürftigkeit. Wegen des hohen Kontroll- und Beaufsichtigungsaufwandes über den gesamten Tag werde die Anerkennung der Schwerpflegebedürftigkeit jedoch befürwortet.