LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2008
L 5 VU 784/05
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VU 1141/04

LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2008 (L 5 VU 784/05) - DRsp Nr. 2009/14162

LSG Thüringen, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen L 5 VU 784/05

DRsp Nr. 2009/14162

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1955 geborene Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung wegen Schwerhörigkeit nach einer in der DDR zu Unrecht verbüßten Freiheitsstrafe.

Sie litt bereits während ihrer Kindheit an chronischer Mittelohrentzündung. 1965 (nach anderer Angabe 1967) wurde deswegen am linken Ohr eine Radikal-Operation durchgeführt. Eine weitere Operation erfolgte 1973 (nach anderer Angabe 1975) am rechten Ohr.

Vom 10. Mai bis 18. Dezember 1972 war die Klägerin aufgrund eines Urteils des Kreisgerichts Saalfeld vom 21. August 1972 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts inhaftiert. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Gera vom 14. Januar 1993 aufgehoben; die Klägerin wurde rehabilitiert.

Im April 2002 beantragte sie bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung. Während der Haftzeit habe sie die wegen des vorbestehenden Ohrenleidens erforderliche regelmäßige Behandlung nicht erhalten. Die Schwerhörigkeit habe sich deswegen verschlimmert. Sie sei noch heute deshalb in Behandlung.