LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2008
L 5 VH 512/04
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 4 VH 999/02 - 5.5.2004,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2008 (L 5 VH 512/04) - DRsp Nr. 2009/1878

LSG Thüringen, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen L 5 VH 512/04

DRsp Nr. 2009/1878

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Erkrankungen als Folge zu Unrecht erlittener Haft sowie die Gewährung höherer Versorgungsbezüge.

Im November 1996 beantragte sie die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Ersten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (1. SED-UnBerG) wegen "Rheuma am ganzen Körper, Asthma, Durchblutungsstörungen, Stirnhöhlenerkrankung, Unterleibserkrankung, Bandscheiben". Sie gab an, die Körperschäden seien auf die Haftbedingungen, Kälte, Arrest, Ackerbau-Tätigkeiten und Bedienung von Maschinen bei ihren Inhaftierungen vom 1. Oktober 1971 bis 22. Dezember 1972 in H. sowie von Mai 1974 bis 27. Januar 1977 in Q. zurückzuführen. Bereits vor der Haft habe eine Unterleibserkrankung bestanden, derentwegen sie auch behandelt worden sei.