LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2015
L 6 R 548/12
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1232/06

LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2015 (L 6 R 548/12) - DRsp Nr. 2015/18286

LSG Thüringen, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen L 6 R 548/12

DRsp Nr. 2015/18286

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der 1967 geborene Kläger erlernte den Beruf des Zootechnikers und war in diesem Beruf bis 1986 tätig. Von 1986 bis September 2004 arbeitete er als Forstwirt.