Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. November 2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2004 wird aufgehoben, der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2008 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2003 eine Regelaltersrente, ab dem 1. Juli 2014 unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 19. Juli 2014 zusätzlich festgestellten Kindererziehungszeiten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente erfüllt und ob weitere Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.
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