LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2015
L 6 R 1362/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2981/10

LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2015 (L 6 R 1362/12) - DRsp Nr. 2015/14774

LSG Thüringen, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1362/12

DRsp Nr. 2015/14774

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Die 1956 geborene Klägerin absolvierte von September 1972 bis Juli 1974 erfolgreich eine Ausbildung zum Bauzeichner (Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1974) und war danach bis August 1975 als technische Zeichnerin tätig. Von August 1975 bis August 1978 absolvierte sie ein Studium, das sie als Ingenieur in der Fachrichtung Werkzeugmaschinenbau abschloss. Von August 1978 bis Dezember 1992 arbeitete sie als Konstrukteurin für Betriebsmittel, danach war sie arbeitslos. Vom 28. November 1994 bis 21. April 1995 war sie als Technikerin bei der N. M. Stahl- und Metallbau GmbH & Co. KG tätig. Unterbrochen durch Umschulungs-, Weiterbildungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, bezog sie bis 31. Dezember 2004 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Sie besuchte u.a. die Lehrgänge "Modulares Trainingszentrum für kaufmännische und IT - Branchenlösungen" (1. November 2007 bis 25. März 2008), "Trainingsmaßnahme -Medienkompetenz" (9. Februar 2004 bis 31. März 2004)) und "Fachkraft für Multimedia" (24. September 2001 bis 23. September 2002).