LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2015
L 6 KR 478/11
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 879/09

LSG Thüringen - Urteil vom 26.05.2015 (L 6 KR 478/11) - DRsp Nr. 2015/16991

LSG Thüringen, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 478/11

DRsp Nr. 2015/16991

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Februar 2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 797,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht in zwei Fällen bereits gezahlte Vergütungen für die an ihren Versicherten abgegebenen Arzneimittel in Höhe von insgesamt 797,28 EUR beanstandet und gegen unstreitige Vergütungsforderungen der Klägerin aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet hat (Retaxierung).