LSG Thüringen - Urteil vom 26.02.2013
L 6 R 611/08
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 19 RJ 1581/03 - 21.04.2008,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.02.2013 (L 6 R 611/08) - DRsp Nr. 2013/16413

LSG Thüringen, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 6 R 611/08

DRsp Nr. 2013/16413

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.

Der 1954 geborene Kläger erwarb 1972 einen Abschluss für die Ausbildung im Teilgebiet des Ausbildungsberufes Betonwerker als Betonwerkerhelfer. Danach arbeitete er laut eigenen Angaben bis 1975 als Betonbauer/Maurer bei der PGH Bauwerk O., anschließend bis 1991 als Betriebshandwerker bei dem VEB Laborchemie A ... Seitdem übte er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, Tätigkeiten als Maurer, Trockenbauer, Baufacharbeiter, Fensterbauer und Maler aus. Zuletzt war er laut Arbeitsvertrag vom 13. November 2001 bei der K. Textilmoden GmbH als Betriebshandwerker beschäftigt und laut Arbeitgeberauskunft vom 1. Juni 2004 vorwiegend als Maurer eingesetzt. Sein Bruttoarbeitsverdienst betrug 7,67 Euro die Stunde. Seit dem 2. Januar 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld.