LSG Thüringen - Urteil vom 26.02.2013
L 6 R 250/11
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 11 R 1762/10 - 10.01.2011,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.02.2013 (L 6 R 250/11) - DRsp Nr. 2013/16412

LSG Thüringen, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 6 R 250/11

DRsp Nr. 2013/16412

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Zeit vom 23. Juli 1988 bis 31. August 1988 als Beitragszeit bzw. Anrechnungszeit festzustellen hat und ob sie den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 1. August 2000 zur freiwilligen Beitragszahlung zuzulassen hat.

Der 1960 geborene Kläger begann ab 1. September 1985 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen E ... Das Abschlusszeugnis wurde ihm am 22. Juli 1988 ausgehändigt. In seinem Sozialversicherungsausweis ist vermerkt, dass das Studium am 31. August 1988 endete. Zum 1. September 1988 nahm er eine Tätigkeit als Bauleiter auf. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Landesversicherungsanstalt Thüringen (LVA), erkannte mit Bescheid vom 29. Mai 2000 die Zeit vom 23. Juli 1988 bis 31. August 1988 weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit an, der eingelegte Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2001). Eine Klage auf Feststellung wies das Sozialgericht Gotha (Az. S 6 RJ 1144/01) rechtskräftig ab.