LSG Thüringen - Urteil vom 26.02.2013
L 6 KR 202/10
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 1033/09

LSG Thüringen - Urteil vom 26.02.2013 (L 6 KR 202/10) - DRsp Nr. 2013/21238

LSG Thüringen, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 202/10

DRsp Nr. 2013/21238

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des an den Kläger ab 19. Dezember 2007 zu zahlenden Krankengeldes.

Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1993 bei der Beklagten aufgrund einer selbständigen Tätigkeit mit Anspruch ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheids 2005 vom 30. November 2006 erzielte er im Jahr 2005 Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von 1.953,00 EUR. Die Beitragsbemessung durch die Beklagte erfolgte unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze, hier in Höhe von 1.837,50 EUR monatlich.