LSG Thüringen - Urteil vom 18.06.2013
L 3 SF 1147/12 EK
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 2 KA 619/11,

LSG Thüringen - Urteil vom 18.06.2013 (L 3 SF 1147/12 EK) - DRsp Nr. 2013/18386

LSG Thüringen, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen L 3 SF 1147/12 EK

DRsp Nr. 2013/18386

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Gotha mit dem Aktenzeichen S 2 KA 619/11 hat.

Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie führt seit Jahren verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegen die K ...

Am 25. Januar 2011 hat sie Klage gegen den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen vom 1. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2011 erhoben. Die Klägerin begehrt die Erhöhung der individuellen Fallpunktzahl für das 3. Quartal 2008. Das Verfahren wurde bei dem Sozialgericht Gotha unter dem Aktenzeichen S 7 KA 619/11 (nunmehr Az.: S 2 KA 619/11) geführt.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 hat das Sozialgericht der K. die Klageschrift mit der Bitte um Aktenübersendung übersandt.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat das Sozialgericht den Wert des Streitgegenstandes vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.