LSG Thüringen - Urteil vom 14.04.2010
L 11 KA 495/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 7 KA 363/06 - 14.04.2010,

LSG Thüringen - Urteil vom 14.04.2010 (L 11 KA 495/10) - DRsp Nr. 2013/15519

LSG Thüringen, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 495/10

DRsp Nr. 2013/15519

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen. Satz 1 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils wird klarstellend wie folgt gefasst: "Die Bescheide vom 23. Juni 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Januar 2006 werden aufgehoben."

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 36.319.03 EUR.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderungen von Ausgleichszahlungen nach Teilnahme an der Härtefallregelung für die ersten drei Quartale des Jahres 2000 nach dem ab dem 1. Januar 2000 geltenden Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten.