LSG Thüringen - Urteil vom 10.09.2013
L 6 KR 757/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 2669/09 - 07.06.2010,

LSG Thüringen - Urteil vom 10.09.2013 (L 6 KR 757/10) - DRsp Nr. 2013/25169

LSG Thüringen, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 757/10

DRsp Nr. 2013/25169

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 7. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als der an den Kläger zu 1 gerichtete Bescheid vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2009 für die Zeit über den 26. Oktober 2008 hinaus aufgehoben wurde und der an den Kläger zu 2 gerichtete Bescheid vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2009 für die Zeit über den 30. März 2008 hinaus aufgehoben wurde.

Insoweit werden die Klagen abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und 6/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Familienversicherung des Klägers zu 2 und des Beigeladenen in dem Zeitraum vom 31. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 streitig.