LSG Thüringen - Urteil vom 06.02.2013
L 12 R 1107/09
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 12 R 2841/07 - 20.07.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 06.02.2013 (L 12 R 1107/09) - DRsp Nr. 2013/16895

LSG Thüringen, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen L 12 R 1107/09

DRsp Nr. 2013/16895

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 20. Juli 2009 sowie der Bescheid vom 4. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die darin erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung des Zeitraums vom 1. September 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).