LSG Thüringen - Urteil vom 01.07.2008
L 6 P 632/05
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 16 P 871/03 - 28.7.2005,

LSG Thüringen - Urteil vom 01.07.2008 (L 6 P 632/05) - DRsp Nr. 2009/14091

LSG Thüringen, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen L 6 P 632/05

DRsp Nr. 2009/14091

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Geldleistungen entsprechend der Pflegestufe I ab dem 1. August 2002 streitig.

Die 1978 geborene Klägerin bezog seit dem 1. Juli 1998 Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe II in Höhe von 800,00 DM monatlich (Bescheid vom 7. Januar 1999). Dem zu Grunde lag ein Gutachten der Ärztin für Nervenheilkunde W. und der Pflegefachkraft H. vom 29. Dezember 1998. Danach liegt bei der Klägerin eine paranoide Schizophrenie mit Residualsymptomatik vor, die Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung begründet. Ohne tägliche Anleitung bestehe Verwahrlosungsgefahr, durch Nichteinnahme der Medikamente bestehe die Gefahr der Exacerbation der paranoid-halluzinatorischen Symptomatik mit Suizidhandlungen, die größtenteils psychotisch motiviert seien.