LSG Thüringen - Beschluss vom 30.10.2008
L 9 AS 626/08 ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 37 AS 1785/08 ER - 9.5.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 30.10.2008 (L 9 AS 626/08 ER) - DRsp Nr. 2009/17775

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 626/08 ER

DRsp Nr. 2009/17775

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Leistungshöhe für die Erstausstattung einer Wohnung und Bekleidung.

Der im Jahre 1964 geborene Beschwerdeführer steht seit Januar 2005 mit Unterbrechungen durch Krankheit und Inhaftierung im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Kurz vor dem Auslaufen von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wegen vormals ungeklärter Erwerbsfähigkeit beantragte er mit Wirkung zum 1. März 2008 erneut Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Hierbei teilte er mit, dass er keine Wohnung habe und derzeit bei einer Bekannten - Frau S. - lebe. Mit Bescheid vom 3. März 2008 bewilligte die Beschwerdegegnerin - trotz fortbestehender Zweifel hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit - Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 347,00 Euro monatlich für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2008.