LSG Thüringen - Beschluss vom 30.09.2008
L 8 SO 801/08 ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 14 SO 2692/08 ER - 16.7.2008,

LSG Thüringen - Beschluss vom 30.09.2008 (L 8 SO 801/08 ER) - DRsp Nr. 2009/1880

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 8 SO 801/08 ER

DRsp Nr. 2009/1880

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 16. Juli 2008 abgeändert.

Die Beschwerdegegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig bis zu den Weihnachtsferien 2008 Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines Integrationshelfers (acht Stunden pro Schultag montags bis donnerstags und sechs Stunden pro Schultag freitags) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. R, gewährt.

Gründe:

I. Die im Jahre 2000 geborene Beschwerdeführerin leidet aufgrund eines Unfalls an spastischer Hemiplegie (vollständiger Lähmung einer Körperhälfte) bei Zustand nach Schädelhirntrauma und Schädelfraktur, einer mittelgradigen Intelligenzminderung und Hydrocephalus internus (sog. "Wasserkopf"); 2004 wurde die Achillessehne operativ verlängert (Diagnosen nach dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Thüringen [MDK] vom 25. März 2008). Sie ist schwer behindert (Merkzeichen "AG", "G" und "H") mit einem Grad der Behinderung von 100 v. H. und hat nur eine stark eingeschränkte Sehfähigkeit beidseitig bei Nystagmus links.