Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 07. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Streitig zwischen den Parteien im Hauptsacheverfahren war die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. Mai 2006.
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