Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihres am 4. Juli 1948 geborenen und am 14. März 2004 verstorbenen Ehemannes W. G. (im Folgenden Versicherter genannt).
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