LSG Thüringen - Beschluss vom 29.04.2010
L 6 B 45/10 SF
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 7 SF 1604/05 - 7.1.2010,

LSG Thüringen - Beschluss vom 29.04.2010 (L 6 B 45/10 SF) - DRsp Nr. 2012/4794

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen L 6 B 45/10 SF

DRsp Nr. 2012/4794

Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. Januar 2010 wird aufgehoben.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 (Az.: S 7 KA 2616/04 ER) lehnte das Sozialgericht Gotha den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wegen eines Honorarregresses ab und setzte den Streitwert auf 12.191,57 Euro fest. Der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts (Thüringer LSG) wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Mai 2005 zurück.

Unter dem 9. Dezember 2004 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts den Beschwerdeführer mit ihrer Kostenrechnung auf, Gebühren in Höhe von 328,50 Euro zu zahlen und legte dabei einen Streitwert von 12.191,57 Euro zugrunde.