Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 28. Juni 2013 wird auf 166,20 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Auf die Erinnerung war die Entschädigung des Erinnerungsführers antragsgemäß auf 166,20 Euro festzusetzen. Ein höherer Betrag kam nicht in Betracht, weil der Erinnerungsführer seinen Antrag auf diese "Gesamtkosten" beschränkt hat.
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