Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. November 2014 aufgehoben und die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 28 SB 2737/11 auf 583,89 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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