LSG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2015
L 6 KR 988/13
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 1785/12 - 07.05.2013,

LSG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2015 (L 6 KR 988/13) - DRsp Nr. 2015/3274

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 988/13

DRsp Nr. 2015/3274

Auf den Antrag des Klägers wird die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. Mai 2013 getroffene Entscheidung, dass der Kläger Verfahrenskosten in Höhe von 150,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen hat, aufgehoben.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte weitere Kosten für ein Hörgerät zu erstatten hat.

Der 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Im September 2010 beantragte er die Übernahme der vollständigen Kosten für ein Hörgerät. Am 18. Dezember 2010 gingen die Verordnung des Vertragsarztes Dr. W. vom 7. September 2010 über eine Hörhilfe links sowie eine "Kostenaufstellung der Versorgung" der Hörgeräte GmbH & Co. KG vom 2. Dezember 2010 bei der Beklagten ein. Am 23. Dezember 2010 teilte diese der Hörgeräte GmbH & Co. KG mit, sie übernehme Kosten in Höhe von 636,56 EUR für das Hörgerät.