LSG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2015
L 6 KR 1588/14 B ER

LSG Thüringen - Beschluss vom 26.01.2015 (L 6 KR 1588/14 B ER) - DRsp Nr. 2015/4112

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 1588/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4112

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen während des Aufenthaltes in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu gewähren.

Der 1953 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gesetzlich krankenversichert. Er ist geistig schwerbehindert (GdB 50) sowie pflegebedürftig und steht unter rechtlicher Betreuung. Er leidet unter anderem an Diabetes mellitus und bedarf täglich mehrerer subkutaner Insulininjektionen, die er sich nicht selbst verabreichen kann. Er bezieht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beigeladenen zu 2) und besucht an fünf Tagen in der Woche die WfbM des Beigeladenen zu 1). Während des Aufenthalts in der Werkstatt (täglich sieben Stunden) benötigt er zwei Insulininjektionen. In der Zeit vom 13. Juli 2012 bis 25. September 2014 übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Verabreichung der Insulininjektionen in der WfbM. Diese wurden von einem Pflegedienst, dem Pflegezentrum E. A. und W. GmbH (Pflegedienst), durchgeführt.