LSG Thüringen - Beschluss vom 25.05.2011
L 9 AS 389/09

LSG Thüringen - Beschluss vom 25.05.2011 (L 9 AS 389/09) - DRsp Nr. 2011/22126

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen L 9 AS 389/09

DRsp Nr. 2011/22126

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Berufung der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts, in dem die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens abgelehnt wurde.