LSG Thüringen - Beschluss vom 25.02.2015
L 6 R 1632/14 B
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4089/13

LSG Thüringen - Beschluss vom 25.02.2015 (L 6 R 1632/14 B) - DRsp Nr. 2015/4978

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1632/14 B

DRsp Nr. 2015/4978

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Altenburg. Dort ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der 1988 geborene Beschwerdeführer ist in Folge einer Halswirbelverletzung durch einen Autounfall am 11. Juli 1990 partiell querschnittsgelähmt, leidet an einer neurogenen Harn- und Stuhlinkontinenz und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Nach dem Gutachten der vom 9. Januar 2006 lässt das Leistungsbild eine Bürotätigkeit zu. Der Kläger sei zur Teilnahme am Arbeitsleben auf besondere Hilfen angewiesen. Vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2007 nahm er an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beim G. gGmbH teil und absolvierte vom 29. August 2007 bis 28. August 2010 eine Ausbildung zum Bürokaufmann.