LSG Thüringen - Beschluss vom 23.09.2015
L 6 KR 1447/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 4450/14

LSG Thüringen - Beschluss vom 23.09.2015 (L 6 KR 1447/14 B ER) - DRsp Nr. 2015/18291

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 1447/14 B ER

DRsp Nr. 2015/18291

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt auch im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin die Versorgung mit einem Cochlea Implantat (CI) für sein rechtes Ohr.

Der 1953 geborene Antragsteller, der bei der Antragsgegnerin gegen Krankheit versichert ist, leidet an einer beidseitigen Hörschädigung (funktionelle Taubheit mit Hörresten auf der rechten Seite sowie mittelgradige kombinierte Schwerhörigkeit linksseitig).